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- I - Name, Sitz, Dauer, Ziele, Mittel
- Artikel 1: Name
Zwischen den Beteiligten am vorliegenden Statut wird eine Vereinigung auf Basis des Gesetzes vom 1. Juli 1901 und des Dekrets vom 16 August 1901unter dem Namen „ Vereinigung für die Stiftung Europa“ gegründet.
- Artikel 2: Sitz und Dauer
Als Sitz wird Paris festgesetzt. Der Sitz kann auf Grund einfacher Entscheidung des Exekutivkomitees an einen anderen Ort verlegt werden.
Zwei Antennen sind in MAILAND und in BRÜSSEL eröffnet worden. Andere Antennen können in den anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft auf Beschluss des Exekutivausschusses eröffnet werden.
Die Vereinigung ist auf unbestimmte Zeit gegründet.
- Artikel 3: Ziele
Die „Vereinigung für die Stiftung Europa“ will den Werten treu sein, welche durch die katholische Kirche anerkannt werden, und die sie bei den europäischen Institutionen weiter fördern will: bei Europaparlament, Europäischer Kommission, Europarat, dem Europäischen Gerichtshof) sowie bei denen des Europarates im Geiste des Brüssler Manifests. Dieses wurde am 3.April 2003 im Europaparlament proklamiert und ist diesem Statut beigefügt.
Sie wird aber dennoch die Hierarchie der katholischen Kirche für ihre Stellungsnahme oder ihre Aktionen nicht einschalten, noch wird sie durch jene zum Handeln angeregt.
Als Ziele verfolgt sie,
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jedes Projekt und jede Aktion in Gang zu bringen, welche darauf abzielen, die Würde des Menschen und seiner Rechte durch die europäischen Institutionen als Grundprinzipien Europas zu fördern,
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diese Förderung in allen ihren Bereichen und in allen Lebensstadien der Bürger der Gemeinschaft zu realisieren ( in Kindheit, Jugend und im Alter, im beruflichen, familiären und kulturellen Leben ..)
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als Verbindungs- oder Ansprechpartner für die Institutionen zu dienen, welche sie damit beauftragen, die Würde des Menschen und seine Rechte im Rahmen eines vereinigten und demokratischen Europa zu fördern, insbesondere durch einen Informationsaustausch zwischen nationalen, europäischen und internationalen Netzwerken , die sich im Bereich der Förderung der Achtung für die Würde des Menschen und seiner Rechte engagieren,
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die Dossiers und die Aussagen der Europäischen Gemeinschaft und des Europarates zu verfolgen, welche sich direkt oder indirekt mit den oben genannten Themen befassen.
- Artikel 4: Mittel und Wege
Im Blick darauf, die im vorhergehenden Artikel bestimmten Ziele zu erreichen, unternimmt die Vereinigung folgende Aktivitäten:
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Aktivitäten zu veranstalten, wie Konferenzen, Besprechungen, Seminare, Runde Tische sowie all jene öffentlichen Aktivitäten, die informativen, kulturellen oder erzieherischen Charakter haben
- Sie arbeitet mit all jenen öffentlichen oder privaten, nationalen, europäischen oder internationalen Institutionen, welche die gleichen Ziele verfolgen, zusammen und koordiniert ihre Aktivitäten mit diesen
- Sie wird sich all jener Kommunikationsmittel und jeder Art von Veröffentlichungen, wie z.B. Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, audiovisueller Sendungen, Internetseiten, usw. bedienen, die es ermöglichen, die öffentliche Meinung und die Presseorgane für ihre Ziele und ihre Aktionen zu sensibilisieren.
- Und sie wird noch allgemeiner all jene Aktivitäten entwickeln, die auf den Schutz der Würde des Menschen und seiner Rechtenhinarbeiten.
Die Vereinigung wird sich bei den europäischen Institutionen akkreditieren lassen, damit sie an den Anhörungen und den von den Institutionen organisierten Beratungen teilnehmen kann.
Die Vereinigung kann sich mit Experten umgeben und mit Europaparlamentariern zusammenarbeiten, die ihre Werte teilen und die sich in ihren politischen Aktivitäten dafür einsetzen, diese öffentlich zu fördern.
- Artikel 5: Geldmittel der Vereinigung
Die Geldmittel der Vereinigung setzen sich zusammen aus:
1. den Beiträgen der Mitglieder,
2. den Subventionen, welche die Vereinigung von allen möglichen öffentlichen oder privaten Institutionen erhält,
3. den Einzahlungen, die eventuell in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen getätigt werden,
4. den Verkaufserlösen und den für geleistete Dienste erhaltenen Entgelten.
- II - Mitglieder
- Artikel 6: Kategorien und nähere Bezeichnung der Mitglieder
Die Vereinigung setzt sich zusammen aus Mitgliedern, die der Vereinigung beitreten, Ehrenmitgliedern und Gründungsmitgliedern.
1. Mitglieder, welche der Vereinigung durch Beitritt angehören, sind Personen, die den hier vorliegenden Statuten beitreten, das vorgenannte Brüssler Manifest unterzeichnen und durch das Exekutivkomitee unter den in Artikel 6 genannten Bedingungen als solche anerkannt werden.
2. Ehrenmitglieder sind diejenigen Personen, welche das Exekutivkomitee besonders ehren möchte. Dies auf Grund erwiesener Dienste, ihrer finanziellen Unterstützung oder wegen des Rufs , welchen sie auf nationaler oder europäischer Ebene durch ihre Arbeit in den gleichen Bereichen wie denen der Vereinigung genießen Die Ehrenmitglieder werden gemäß Artikel 10 bestimmt.
3. Gründungsmitglieder sind jene Personen, die an der Gründung der Vereinigung teilgenommen und ihre Unterschrift unter das hier vorliegende Statut geleistet haben; es werden als Gründungsmitglieder nicht nur diejenigen angesehen, welche an der gesetzlichen Unterzeichnung beteiligt gewesen sein werden, sondern in Erweiterung dieser auch jene, die in den drei darauffolgenden Monaten ihre Unterschrift geleistet haben werden.
Eine rechtmäßig eingetragene juristische Person kann der Vereinigung unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, welche im hier vorliegenden Artikel beschrieben sind, beitreten, ungeachtet ihrer Nationalität. Sie muss in diesem Fall einen ständigen Vertreter benennen. Diese Ernennung ist in aller Form an den Präsidenten zu richten.
- Artikel 7: Zulassung zur Mitgliedschaft
Die Beitrittsgesuche, um Mitglied der Vereinigung zu werden, sind mittels Brief, dessen Inhalt das Beitrittsgesuch begründen soll, an den Präsidenten zu richten.
Das Exekutivkomitee ist nicht dazu verpflichtet, seine Annahme – oder Ablehnungsentscheidung zu rechtfertigen.
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Artikel 8:Verlust der Mitgliedschaft
Ein Beitrittsmitglied oder ein Gründungsmitglied kann jederzeit seine Mitgliedschaft durch einfachen Brief kündigen.
Ein Ausschluss eines Beitritts – oder eines Gründungsmitgliedes kann durch das Exekutivkomitee in Folge eines schwerwiegenden Grundes oder auf Grund fortbestehenden Rückstandes bei den Beitragszahlungen vorgeschlagen werden. Der Ausschluss wird durch die Generalversammlung mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder festgesetzt, nachdem der Betroffene zu einer Anhörung geladen wurde.
- Artikel 9: Beitragszahlung
Die Gründungs – und Beitrittsmitglieder entrichten eine jährliche Beitragszahlung, deren Höhe vom Exekutivkomitee festgesetzt wird.
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Artikel 10: Ehrenkomitee
Das Ehrenkomitee setzt sich aus den Ehrenmitgliedern zusammen.
Die Aufnahme und der Ausschluss der Ehrenmitglieder werden auf diskrete Weise vom Exekutivkomitee beschlossen.
- III - Generalversammlung
- Artikel 11: Zusammensetzung der Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht aus allen Beitritts – und Gründungsmitgliedern der Vereinigung, die mit der Beitragszahlung auf dem Laufenden sind.
Die Ehrenmitglieder können der Generalversammlung mit beratender Stimme beiwohnen.
- Artikel 12: Sitzungen der Generalversammlung
Die Generalversammlung findet einmal pro Jahr statt, und jedes Mal dann, wenn sie durch das Exekutivkomitee einberufen wird, oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel ihrer Mitglieder. Die Generalversammlung findet am Sitz der Vereinigung oder an dem im Einberufungsschreiben genannten Ort statt.
Die Tagesordnung der Generalversammlung wird vom Exekutivkomitee bestimmt. Sie muss der Einberufung zur Generalversammlung beigefügt sein.
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten geleitet und im Falle seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten. Der Generalsekretär übernimmt die Funktion des Sekretärs.
- Artikel 13: Recht auf Ausübung des Wahlrechtes und Mehrheiten
Einzig und allein die zur Generalversammlung zugelassenen anwesenden Mitglieder können an der Wahl teilnehmen. Es kann keine Stimmabgabe auf Grund Vollmacht erfolgen.
Es kann keinerlei Entscheidung außerhalb der Tagesordnung, die aus dem Einberufungsschreiben der Generalversammlung ersichtlich ist, getroffen werden.
Die Entscheidungen werden durch einfache Mehrheit getroffen mit Ausnahme der Anwendung der hier nachstehend aufgeführten Artikel 19 und 20.
Die Entscheidungen der Generalversammlung werden in einem Register, welches vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterschrieben wird, niedergelegt und am Sitz der Vereinigung verwahrt, wo es den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.
- Artikel 14: Befugnisse der Generalversammlung
Die Generalversammlung besitzt die Gesamtheit aller Befugnisse im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele der Vereinigung so, wie sie im Artikel 3 festgesetzt sind. Ihre Befugnisse bestehen insbesondere darin:
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den Tätigkeits – und den Finanzbericht vom Exekutivkomitee entgegen zu nehmen und zu genehmigen,
- die Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres, welche vom Exekutivkomitee getätigt wurden, sowie das Budget für das folgende Geschäftsjahr , welches vom Exekutivkomitee vorbereitet wurde, zu genehmigen,
- die Arbeitsbereiche zu bestimmen und das Arbeitsprogramm, welches vom Exekutivkomitee vorbereitet wurde, zu genehmigen,
- die Mitglieder des Exekutivkomitees, nach der Anfangsperiode von 3 Jahren, zu wählen und über das Ende ihres Mandats zu entscheiden.
- IV - Das Exekutivkomitee
- Artikel 15: Zusammensetzung des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee besteht aus mindestens 4 Mitgliedern.
Die Mitglieder des Exekutivkomitees werden durch die Generalversammlung aus den Beitritts- und den Gründungsmitgliedern der Vereinigung gewählt mit einem Mandat für 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Die Wahl der Mitglieder des Exekutivkomitees erfolgt auf der Basis einer Vorschlagsliste, welche vom ausscheidenden Exekutivkomitee vorgeschlagen wird.
Ihr Mandat kann jederzeit von der Generalversammlung widerrufen werden. Die Generalversammlung sieht unverzüglich Ersatz für die Person vor, deren das Mandat widerrufen wurde.
Das Exekutivkomitee sieht die Wahl des Präsidenten der Vereinigung aus seiner Mitte, mindestens eines Vizepräsidenten, des Generalsekretärs und des Schatzmeisters vor.
Das Exekutivkomitee bestimmt seine Regeln und seine internen Vorgehensweisen selbst.
Die Gründungsmitglieder bestimmen unter sich die ersten Mitglieder des Exekutivkomitees für eine Dauer von drei Jahren. Ihre Unterschrift unter dieses Statut beglaubigt ihre Ernennung.
- Artikel 16: Sitzungen des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitees soll mindestens zweimal im Jahr, und jedes Mal, wenn es notwendig ist, zusammentreten auf Einladung seines Präsidenten.
- Artikel 17: Kompetenzen des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitees regelt die Angelegenheiten des Vereins, im Rahmen des gesellschaftlichen Zieles und im Rahmen der von der Generalversammlung verabschiedeten Orientierungen und Resolutionen.
Es äußert sich über die Zulassungsgesuche neuer Mitglieder durch Entscheidungen, welche es nicht zu begründen hat, sowie zu den Ausschlüssen, wie im oben genanntem Artikel 6 beschrieben.
Es gewährt und widerruft den Titel des Ehrenmitgliedes, wie in oben genanntem Artikel 10 beschrieben.
Es setzt die jährliche Beitragszahlung fest.
Es beruft die Generalversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest. Im Allgemeinen bereitet es alle Maßnahmen vor, welche der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Am Ende jedes Geschäftsjahres fertigt es den Tätigkeitsbericht, welchen der Präsident vorbereitet hat, die Rechnungslegung und den Finanzbericht, welche der Schatzmeister vorbereitet hat, und die Zusammenfassungen für die Billigung durch die Generalversammlung. Es bereitet den Haushaltsplan vor, welcher der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird.
Es kann Arbeitsgruppen gründen für die Realisierung der Tätigkeiten und die Verfolgung der Ziele des Vereins.
Es beschließt die Organisation jeglicher Tätigkeit, die notwendig oder geeignet ist, um die nötigen Finanzmittel zur Durchführung der Ziele der Vereinigung zu erreichen.
Es kann die Schaffung von Antennen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft beschließen, und es regelt dann die Art und Weise ihres Funktionierens.
Es entscheidet über jede gerichtliche Maßnahme und wird durch seinen Präsidenten oder ein anderes hierfür durch Mandat speziell beauftragtes Mitglied des Exekutivkomitees vertreten.
- Artikel 18: Funktionieren des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitees kann rechtsgültig nur dann zusammenkommen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Den Vorsitz des Exekutivkomitees hat sein Präsident oder in dessen Abwesenheit der Vizepräsident.
Die Entscheidungen werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Verwaltungsratsmitglieder getroffen. Es kann keine Stimmabgabe auf Grund von Vollmacht erfolgen. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
Alle Entscheidungen des Exekutivkomitees werden in einem Register verzeichnet, welches vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterschrieben und am Sitz der Vereinigung aufbewahrt wird.
Statutenänderungen können auf Grund Vorschlags des Exekutivkomitees oder mindestens eines Viertels der zur Generalversammlung zugelassenen Mitglieder durch die Generalversammlung vorgenommen werden.
Sowohl im einen wie im anderen Fall werden die Vorschlage für die Änderungen dann in die Tagesordnung für die nächste Generalversammlung aufgenommen, welche den Mitgliedern dreißig Tage im voraus zugesandt werden muss.
Die Versammlung kann nur rechtskräftig abstimmen, wenn mindestens die Hälfte der zugelassenen Mitglieder an der Versammlung anwesend ist. Wenn dieser Anteil nicht erreicht wird, wird die Versammlung erneut einberufen im Abstand von mindestens 15 Tagen und kann dann rechtskräftig abstimmen ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder.
Die Statutenänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
- Artikel 20: Auflösung des Vereins
Die Generalversammlung, welche über die Auflösung des Vereins entscheiden soll, ist speziell zu diesem Zweck einzuberufen.
Sie versammelt sich und beschließt entsprechend den im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Modalitäten.
Im Fall der Auflösung bestimmt sie einen oder mehrere Verwalter, die mit der Auflösung der Güter des Vereins beauftragt werden.
Sie überschreibt das Nettoguthaben an eine oder mehrere Institutionen, die die gleichen Ziele wie sie selbst verfolgen.
Paris, 30 März 2006
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